AGB – NONSQUARE Mediendesign, Ingo Jungmann
A. Allgemeines
1. Geltung
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der NONSQUARE Mediendesign, Friedrich-Ebert-Str. 90, 42103 Wuppertal, nachfolgend „NONSQUARE“ genannt und deren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform, „Auftraggeber“ genannt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderlaufende oder hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt NONSQUARE nicht an, es sei denn NONSQUARE stimmt der Geltung schriftlich zu.
(3) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn NONSQUARE trotz abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Soweit in Ergänzung zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sonstige Vereinbarungen zwischen NONSQUARE und dem Auftraggeber vereinbart worden sind, gehen diese Vereinbarungen im Falle von Widersprüchen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Vertragsschluss/Vertragsänderung
(1) Angebote von NONSQUARE sind unverbindlich und freibleibend.
(3) Auftragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Vertragsinhalt/Höhe der Vergütung/Mehrleistungen
(1) Für den konkreten Inhalt des Auftrages sowie die Höhe der Vergütung sind die Auftragsbestätigung einschließlich der Leistungsbeschreibung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von NONSQUARE maßgeblich.
(2) Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand anhand der jeweils aktuellen Stundensätze bzw. Tagessätze von NONSQUARE. Die Beträge verstehen sich immer zzgl. gesetzlicher MwSt.
(3) Konzeptionen, Planungen, Pflichtenhefte oder Gestaltungsentwürfe gelten nach zuvor erfolgter Abnahme als Grundlage der weiteren Leistungen.
(4) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, einschließlich nachträglicher Änderungen vereinbarter Leistungen sowie sonstige Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand vergütet.
4. Projektabwicklung/Leistungsbeschreibung
(1) NONSQUARE erstellt eine Leistungsbeschreibung entsprechend den vom Auftraggeber übermittelten Angaben, Unterlagen und Bedürfnissen. Die Leistungsbeschreibung regelt den Inhalt der beauftragten und von NONSQUARE zu erbringenden Leistungen abschließend. NONSQUARE übermittelt die abschließende Leistungsbeschreibung an den Auftraggeber.
(2) Die Parteien benennen auf beiden Seiten einen Ansprechpartner, der für die Durchführung des Projektes verantwortlich ist.
5. Zahlungsfristen
(1) Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
(2) Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht NONSQUARE – soweit nicht anders vereinbart - ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
(3) Werden die vereinbarten Leistungen in abgrenzbaren Teilleistungen erbracht, so ist die Vergütung anteilig nach Erbringung der jeweiligen Teilleistung fällig.
(4) Beinhaltet der Auftrag ein regelmäßig zu erbringendes Leistungskontingent werden die wiederkehrenden Pauschalen jeweils zu Anfang eines Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Anteilige Zeiträume werden entsprechen anteilig berechnet.
6. Reisekosten
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Reisekosten von NONSQUARE gegen Vorlage der jeweiligen Belege/Quittungen erstattet. Reisezeiten von mehr als 1,5 Stunden für die einfache Strecke sind mit 50 % des jeweils gültigen Stundensatz von NONSQUARE zu vergüten.
(2) Für ausschließliche Reisetage, an denen keine Produktion o.ä. stattfindet, werden 50% des Tagessatzes (auch für freie Mitarbeiter) berechnet.
(3) Die folgenden Reisekosten werden vom Auftraggeber gemäß (1) erstattet:
- Bahn: 2. Klasse
- Flug: Economy Class
- PKW: entsprechend steuerrechtlichen Regelungen
- Hotel: bis max. 135,- €/ Nacht zzgl. MwSt.
7. Fristen, Termine
(1) Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn nicht von Nonquare eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung dieser erfolgt.
(1) Setzt der Auftraggeber, nachdem NONSQUARE mit der Pflicht zur Erbringung ihrer Leistung in Verzug geraten ist, eine Nachfrist, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist bis spätestens nach Ablauf von 2 Wochen nach Fristende schriftlich zu erklären.
(3) Die Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser AGB nicht nach, ist NONSQUARE zur Geltendmachung hieraus entstehender Zusatzkosten berechtigt. NONSQUARE haftet nicht für Schäden, die, durch die infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden verzögerte oder ggf. nicht mehr zu erbringende Leistung, entstanden sind.
9. Vertraulichkeit
NONSQUARE ist verpflichtet alle Kenntnisse, die NONSQUARE aufgrund eines Auftrages vom Auftraggeber erhält, streng vertraulich zu behandeln und zur Erfüllung herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten.
10. Nutzung von Arbeitsergebnissen
Sämtliche Rechte an Ideen, Erfindungen, Verfahren, Konzeptionen, Unterlagen, Werkzeugen, Grafiken oder sonstigen Techniken, die während der Ausführung eines Auftrages entstehen oder dabei Verwendung finden, verbleiben ausschließlich bei NONSQUARE. Diese Rechte dürfen von NONSQUARE in generalisierender Form im Rahmen anderer Projekte genutzt werden. Gleiches gilt für Know-how sowie Erfahrungen, die NONSQUARE während der Ausführung des Auftrages gewinnt.
11. Allgemeine Haftung der Firma/Daten
(1) NONSQUARE haftet für Personenschäden und für Schäden, die NONSQUARE, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. NONSQUARE haftet nicht bei fahrlässiger Verletzung von nichtwesentlichen Vertragspflichten.
(2) Darüber hinaus haftet NONSQUARE unabhängig vom Rechtsgrund, nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht wurden.
(3) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet NONSQUARE nur, wenn ein derartiger Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar gewesen wäre. Als angemessen gilt eine redundante Sicherung an zwei verschiedenen Orten.
(4) NONSQUARE haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass eine bestimmte Leistung nicht an einen vereinbarten Termin erbracht werden kann, soweit die Gründe für die Verzögerung nicht aus dem Einflussbereich von NONSQUARE stammen.
(5) NONSQUARE haftet nicht für den Fall, dass auf Daten, welche über das Internet übertragen werden, durch hinreichend versierte Teilnehmer zugegriffen werden kann oder diese Daten verändert werden.
(6) NONSQUARE übernimmt keine Haftung für außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs liegende Ereignisse und Umstände; dies gilt insbesondere für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
(7) Die Haftung durch NONSQUARE für die Fälle des Vorliegens höherer Gewalt wird ausgeschlossen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, die außerhalb der Einflusssphäre von NONSQUARE liegen, ist NONSQUARE im Umfang des Ereignisses von der Leistungspflicht befreit.
(8) Die Haftung von NONSQUARE ist auf den durch die jeweilige Leistung verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen NONSQUARE aufgrund der ihr zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bekannten Umstände rechnen musste.
12. Haftung Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber versichert NONSQUARE, dass sämtliche zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Materialien und Daten (einschließlich zur Verfügung gestellter Domains) frei von Rechten Dritter sind und insbesondere Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter an den zur Verfügung gestellten Materialien und Daten sowie einschlägige Bestimmungen, wie z.B. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Informations- und Kommunikationsgesetz etc. nicht verletzt werden.
(2) Für den Fall der Zuwiderhandlung stellt der Auftraggeber NONSQUARE von sämtlichen Forderungen Dritter, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte geltend machen, einschließlich der für die Rechtsverfolgung anfallenden Kosten frei.
13. Kündigung/Aufwendungsersatz
(1) Ein Auftrag, der auf unbestimmte Zeit erteilt ist, kann von jeder Partei, mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Ein Auftrag, der auf eine bestimmte Zeit erteilt ist, kann nicht gekündigt werden.
(3) Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt.
(4) Eine Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber sind NONSQUARE sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 50% der noch ausstehenden Leistungen als Ausfallhonorar zu zahlen.
14. Stornierung von Aufträgen
(1) Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet NONSQUARE dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Produktionsbeginn mehr als zwei Wochen liegen.:
- bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages keine Stornokosten,
- ab sechs Monaten bis drei Monaten vor Beginn des Auftrages 10%,
- ab drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%,
- ab vier bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 35%,
- ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 50%.
Sofern zwischen Auftragsbestätigung und Beginn des Auftrages weniger als zwei Wochen liegen und der Auftraggeber vom Auftrag zurücktritt berechnet NONSQUARE 50% des Honorars als Stornogebühr.
(2) Der Abbruch einer laufenden Produktion sowie die Vergütung richtet sich nach §13 (5)
15. Einschaltung von Subunternehmern
(1) NONSQUARE ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten, Subunternehmer mit der Erbringung zu beauftragen.
(2) NONSQUARE haftet für schuldhafte Vertragsverletzungen der Subunternehmer wie für eigene Vertragsverletzungen.
16. Leistungen Dritter
Von NONSQUARE eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von NONSQUARE. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von NONSQUARE eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Vertrages folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung von NONSQUARE weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen einschließlich Rohmaterial, die im Rahmen der Auftragserarbeitung als Zwischenschritte von NONSQUARE angefertigt werden, verbleiben im Eigentum von NONSQUARE. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Das vereinbarte Honorar umfasst lediglich die Lieferung der vereinbarten Leistung in der Endfassung.
B. Herstellung von Videoproduktionen
1. Inhalt/Einsatztage
(1) Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung (s. vorstehend A, 4).
(2) Einsatztage werden, wie folgt, berechnet:
- 1 Tag = 10 Stunden inkl. Anfahrt, Auf-/Abbau, Pause
- ½ Tag = 5 Stunden inkl. Anfahrt, Auf-/Abbau
- ½ Tage werden mit 75% des Tagessatzes berechnet
- Ab Überschreitung der 5. Stunde um 30 Minuten wird ein ganzer Einsatztag berechnet.
Überstunden fallen ab einer Überschreitung der 10. Stunde um 15 Minuten an. Überstunden werden pro an der Produktion beteiligtem Mitarbeiter, pro Stunde mit 50% Aufschlag auf den vereinbarten Stundenlohn (Tagessatz durch 10) berechnet. Ab Überschreitung der 5. Überstunde um 15 Minuten wird pro an der Produktion beteiligtem Mitarbeiter ein zusätzlicher ganzer Einsatztag berechnet. Equipment ist ausschließlich ganztätig buchbar.
2. Musik/Künstlersozialkasse
(1) Musik ist von NONSQUARE nur für die in Auftrag gegebene Produktion lizenziert. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Musik in anderen Produktionen zu verwenden.
(2) Wünscht der Auftraggeber andere Musik, ist er verpflichtet, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise an die GEMA, abzuführen.
(3) Der Auftraggeber stellt NONSQUARE von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der verwendeten Musik stehen, frei.
(4) Die Beiträge zur Künstlersozialkasse werden von NONSQUARE insoweit entrichtet, als dass NONSQUARE das künstlerische Personal zur Verfügung stellt. Im Übrigen sind KSK-Beiträge vom Auftraggeber zu entrichten.
3. Rechteeinräumung von NONSQUARE an Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an NONSQUARE folgende, zeitlich und räumlich unbeschränkte, Rechte an den erbrachten Leistungen –soweit in Ziffer 4 nicht abweichend vereinbart:
- Exklusive Rechte, die Produktion in Datenbank und Datennetzen jeder Art einzuspeisen und einer beliebigen Anzahl von Nutzern zum individuellen Abruf zur Verfügungsstellung stellen
- Bearbeitungsrecht, nur soweit aus technischen Gründen erforderlich
- Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung im Rahmen in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten
- Recht zur Archivierung
- Vorführungsrecht einschließlich des Rechtes hierfür einen Bild- und Tonträger herzustellen, soweit erforderlich.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei NONSQUARE.
(3) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzung sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, honorarpflichtig und bedarf der Einwilligung von NONSQUARE. Dies gilt nicht im Falle der Übertragung der von NONSQUARE eingeräumten Nutzungsrechten/Lizenzierung an Dritte, wenn dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.
(4) Sämtliche hier nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei NONSQUARE. Soweit nachstehend nicht anders vereinbart, ist NONSQUARE nicht berechtigt, über die bei NONSQUARE verbliebenen Rechte ohne Absprache mit dem Auftraggeber zu verfügen.
4. Rechteeinräumung von Auftraggeber an NONSQUARE
NONSQUARE ist berechtigt, die von der Firma hergestellten Produktionen zu Zwecken der Eigenpromotion und als Referenz im folgenden Umfang zu nutzen: Einbindung auf der Homepage von NONSQUARE, Einbindung in den Online-Video Kanälen (YouTube, Vimeo, LinkedIn etc.) der Firma; öffentliche Vorführungen.
5. Abnahme/Nachbesserung
(1) Die von NONSQUARE gelieferte Produktion bedarf der Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 8 Werktagen ab Lieferung zu erklären.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachbesserungen zu verlangen, wenn die Produktion von der vereinbarten Leistungsbeschreibung erheblich abweicht. NONSQUARE ist verpflichtet, die Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen. Führen insgesamt zwei Nachbesserungsversuche nicht zu einem vertragsgemäßen Leistung, so ist der Aufraggeber berechtigt zu einer verhältnismäßigen Minderung des vereinbarten Honorars oder zur sofortigen Kündigung in Bezug auf die entsprechende Leistung verpflichtet. Im Fall der Kündigung beläuft sich das Honorar von NONSQUARE auf den bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Aufwand.
6. Gewährleistung/Haftung
(1) NONSQUARE übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache.
(2) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch NONSQUARE erstellten Produktionen wird vom Auftraggeber getragen. NONSQUARE haftet nicht wegen der in den Produktionen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. NONSQUARE haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
(3) NONSQUARE ist nicht dafür verantwortlich, dass der Auftraggeber seine Ziele, die er mit den durch die Firma erbrachten Leistungen und Ergebnissen verfolgt, erreicht.
(4) Für das Betreiben eines Kanals auf einer Videoplattform und/oder sonstigen Internetplattformen z.B. Social Media oder die Veröffentlichung auf einer solchen gelten deren jeweilige Geschäftsbedingungen. Für von derartigen Videoplattformen ausgesprochene Restriktionen, Strikes, Sperrungen oder sonstige Sanktionen übernimmt NONSQUARE keinerlei Haftung.
7. Mitwirkungspflichten Kunde/Passwörter
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, NONSQUARE sowie von NONSQUARE beauftragten Dritten, jegliche Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere besteht die Pflicht, NONSQUARE die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen (z.B. Texte, Fotos, Daten, Briefings etc.) fristgerecht zur Verfügung zu stellen, sowie Unterstützung im Betrieb des Auftraggebers zu gewähren.
(2) Für den Zugriff auf bestimmte von NONSQUARE bereitgehaltene Anwendungen stellt NONSQUARE dem Auftraggeber ein Passwort zur Verfügung. Der Auftraggeber hat dieses Passwort vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftraggeber haftet für den unbefugten Gebrauch und stellt NONSQUARE von sämtlichen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch einen unbefugten Gebrauch der ihm mitgeteilten Passwörter entstehen.
(3) Soweit unter der Verwendung der dem Auftraggeber mitgeteilten Passwörter auf Anwendungen zugegriffen wird, die NONSQUARE bereitstellt, werden diese Zugriffszeiten grundsätzlich dem Auftraggeber zugerechnet.
C. Beratungsleistungen
(1) Der Auftraggeber ist für die von ihm praktizierte Nutzung, Verwertung und Umsetzung der von NONSQUARE erbrachten Beratungsleistungen selbst verantwortlich. NONSQUARE gewährleistet nicht den Erfolg der Beratungsleistungen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Daten NONSQUARE unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat geeignete Ansprechpartner zu benennen, die zur Auskunft berechtigt sowie in der Lage sind.
D. Strategiekonzepte, Workshops, Grafiken
(1) Soweit NONSQUARE für den Auftraggeber Strategiekonzepte erstellt, werden die Ergebnisse, wenn nicht anders vereinbart, in einer Präsentation vorgestellt. Sämtliche Unterlagen, die NONSQUARE dem Auftraggeber im Rahmen der Erstellung von Strategiekonzepten und Workshops überlässt, sind ausschließlich zur betriebsinternen Nutzung bestimmt. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass seine Mitarbeiter ausdrücklich auf diese beschränkte Nutzung hingewiesen werden. Der Auftraggeber stellt NONSQUARE auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte gegen NONSQUARE geltend machen.
(2) NONSQUARE haftet nicht dafür, dass der Auftraggeber seine mit den bei NONSQUARE beauftragten Strategiekonzepten und Workshops verfolgten Ziele erreicht. (3) Für Grafiken (z.B. Opener, Cornerlogo, Bauchbinden, Trenner, Endcards, Titelbilder etc.), die NONSQUARE für den Auftraggeber erstellt, gelten die Ziffern B 5. 6 und 8 entsprechend. Die Nutzungsrechte an den Grafiken sind beschränkt auf die dem Auftraggeber an dem jeweiligen Projekt nach Maßgabe der Ziffer B 3) oder ggf. einzelvertraglichen Vereinbarung eingeräumten Rechte. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Grafiken losgelöst von dem ursprünglich beauftragten Projekt für andere Projekte zu nutzen. Eine Nutzung der Grafiken für andere Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung von NONSQUARE und einer gesonderten Vergütung.
E. Schlussbestimmungen
Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag abzutreten. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Firma.
F. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Wuppertal, den 16.04.2024